Association pour la Promotion de l’Enseignement Plurilingue en Suisse
Arbeitsgemeinschaft zur Förderung des Mehrsprachigen Unterrichts in der Schweiz
Associaziun per la Promoziun da l’Instrucziun Plurilingua en Svizra
Associazione per la Promozione dell’Insegnamento Plurilingue in Svizzera

Statuten

1. Status

  1. Unter dem Titel "Arbeitsgemeinschaft zur Förderung des mehrsprachigen Unterrichts in der Schweiz" besteht ein Verein interessierter Lehrpersonen und Bildungsfachleute sowie von Sprachwissenschaftern und Sprachwissenschafterinnen, die sich mit Fragen des mehrsprachigen Unterrichts beschäftigen oder an dessen Umsetzung beteiligt sind.
  2. Die Arbeitsgemeinschaft ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und steht unter dem Patronat der "Stiftung Sprachen und Kulturen".

2. Zweck

  1. Die Arbeitsgemeinschaft bezweckt die Förderung des mehrsprachigen Unterrichts in der Schweiz.
  2. Zu diesem Zweck
    • unterstützt und berät sie Lehrpersonen bei der Planung und Durchführung von Projekten mit mehrsprachigem Unterricht;
    • fördert sie den Erfahrungsaustausch und die gegenseitige Information;
    • unterstützt sie die Erarbeitung von methodisch-didaktischen Grundlagen und von Unterrichtsmaterialien für den mehrsprachigen Unterricht;
    • contribue à la formation continue des enseignants dans le domaine de l'enseignement plurilingue;
    • trägt sie zur Fortbildung der Lehrkräfte im Bereich des mehrsprachigen Unterrichts bei;
    • berät sie Schulbehörden und Schulleitungen in Fragen des mehrsprachigen Unterrichts;
    • leistet sie Öffentlichkeitsarbeit zur Bekanntmachung von Zielen und Anliegen des mehrsprachigen Unterrichts.
  3. Die Arbeitsgemeinschaft pflegt zu diesem Zweck eine enge Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen auf schweizerischer, regionaler, kantonaler oder lokaler sowie internationaler Ebene.

3. Sitz

  1. Die Arbeitsgemeinschaft hat ihren Sitz am Wohnort des Präsidenten bzw. der Präsidentin.
  2. Als offizielle Adresse gilt jene des Sekretariats der Arbeitsgemeinschaft.

4. Mitglieder

  1. Die Arbeitsgemeinschaft setzt sich aus Einzel- und Kollektivmitgliedern zusammen.
  2. Einzelmitglieder sind Lehrpersonen von öffentlichen oder privaten Bildungseinrich¹tungen in der Schweiz, Bildungsfachleute sowie Sprachwissenschafter und Sprachwissenschafterinnen, die sich mit Fragen des mehrsprachigen Unterrichts beschäftigen oder an dessen Umsetzung beteiligt sind.
  3. Kollektivmitglieder sind kantonale Erziehungsdirektionen, weitere öffentliche oder private Bildungseinrichtungen sowie Institutionen und Organisationen, die sich mit mehrsprachigem Unterricht befassen oder aktiv für dessen Förderung einsetzen.
  4. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft bei der "Stiftung Sprachen und Kulturen" ist nicht notwendig.
  5. Die Aufnahme in die Arbeitsgemeinschaft erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anmeldung an den Präsidenten bzw. die Präsidentin durch den Vorstand unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Generalversammlung.
  6. Die Mitgliedschaft berechtigt zum kostenlosen Erhalt der Informationsbroschüre und zur Teilnahme, mit reduzierter Gebühr, an den von der Arbeitsgemeinschaft durchgeführten Tagungen.
  7. Der Austritt aus der Vereinigung ist durch eine schriftliche Erklärung an den Präsidenten bzw. die Präsidentin jederzeit auf Ende des laufenden Jahres möglich.

5. Organe

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:

5.1 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung besteht aus allen Einzelmitgliedern und aus je einem Vertreter bzw. einer Vertreterin jedes Kollektivmitgliedes. Sie tritt jedes Jahr zu einer ordentlichen Generalversammlung zusammen. Ausserordentliche Versammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn dieser es für notwendig hält oder wenn ein Fünftel der eingeschriebenen Mitglieder dies verlangt. Die Einladungen zu den Tagungen müssen die Tagesordnung enthalten und sind den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor Termin zuzustellen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Kollektivmitglieder verfügen über eine Stimme. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Eine Ausnahme bilden die in Art. 9 und 10 dieser Statuten genannten Geschäfte.

5.2 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, die für jeweils zwei Jahre gewählt werden:

  • Präsident / Präsidentin
  • Vizepräsident / Vizepräsidentin
  • Aktuar / Aktuarin
  • Rechnungsführer / Rechnungsführerin
  • Delegierter / Delegierte des Stiftungsrats der "Stiftung Sprachen und Kulturen"

Der Vorstand konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidenten bzw. der Präsidentin und des Delegierten bzw. der Delegierten des Stiftungsrates der "Stiftung Sprachen und Kulturen". Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.

5.3 Die Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Personen:

  • aus einem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft, das nicht im Vorstand mitarbeitet und für jeweils zwei Jahre gewählt wird. Wiederwahl ist möglich;
  • aus einer vom Stiftungsrat der "Stiftung Sprachen und Kulturen" bezeichneten Person.

6. Zuständigkeiten der Organe

6.1 Die Generalversammlung

  • wählt die Präsidentin bzw. den Präsidenten;
  • wählt den Vorstand;
  • wählt ein Mitglied der Kontrollstelle sowie eine Ersatzperson;
  • beschliesst Budget und Jahresrechnung;
  • legt die jährlichen Mitgliederbeiträge fest;
  • berät das Tätigkeitsprogramm;
  • genehmigt die Berichterstattung des Vorstandes über die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft;
  • kann dem Vorstand Aufträge erteilen;
  • entscheidet über die Statuten (unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Stiftungs¹rat der "Stiftung Sprachen und Kulturen");
  • stimmt über die Aufnahme neuer Mitglieder ab;
  • beschliesst über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

6.2 Der Vorstand

  • vertritt die Arbeitsgemeinschaft gegen aussen und gegenüber der "Stiftung Sprachen und Kulturen";
  • lädt zu den Generalversammlungen und zu weiteren Veranstaltungen ein;
  • plant die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft, erstellt zuhanden der Generalversammlung ein Tätigkeitsprogramm und legt es ihr vor;
  • führt das Tätigkeitsprogramm durch;
  • unterstützt die Mitglieder in ihren Bestrebungen im Sinne des Zwecks der Arbeitsgemeinschaft;
  • kann Arbeitsgruppen bilden oder Einzelaufträge vergeben, um bestimmte Projekte durchzuführen;
  • stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch innerhalb der Arbeitsgemeinschaft und über diese hinaus sicher (…Öffentlichkeitsarbeit);
  • sorgt für die regelmässige Berichterstattung an itglieder und die Generalversammlung;
  • sorgt für die Finanzen und erstellt Budget und Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung;
  • führt das Mitgliederverzeichnis.

6.3 Die Kontrollstelle:

  • überprüft Finanzbeschaffung, Kassaführung und Jahresrechnung;
  • erstattet der Generalversammlung Bericht und Antrag.

7. Arbeitsweise

  1. Die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft basiert in erster Linie auf den Aktivitäten ihrer Mitglieder.
  2. Zur Erfüllung des Vereinszwecks
    • organisiert sie alle zwei Jahre eine Tagung zum Thema "mehrsprachiger Unterricht";
    • lässt sie konkrete Projekte durch Arbeitsgruppen oder Einzelpersonen bearbeiten;
    • gibt sie alljährlich eine Informationsbroschüre zum Thema "mehrsprachiger Unterricht" heraus.

8. Finanzen

  1. Die Arbeitsgemeinschaft sorgt selber für ihre finanziellen Mittel.
  2. Finanzquellen sind:
    • die Beiträge der Mitglieder;
    • Teilnahmebeiträge für Tagungen und Veranstaltungen;
    • Erlöse aus dem Verkauf von Unterlagen und Drucksachen;
    • weitere Einnahmen, Spenden.
  3. Die "Stiftung Sprachen und Kulturen" übernimmt keine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft.
  4. Für bestimmte Projekte der Arbeitsgemeinschaft kann eine gemischte Finanzierung aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft und der "Stiftung Sprachen und Kulturen" oder anderer Institutionen und Organisationen, mit denen zusammengearbeitet wird, realisiert werden.

9. Auflösung

  1. Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der eingeschriebenen Mitglieder.
  2. Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft wird ihr Vermögen der "Stiftung Sprachen und Kulturen" überwiesen.
  3. Im Falle einer Auflösung der "Stiftung Sprachen und Kulturen" bedarf die Weiter¹führung der Aktivitäten einer Neugründung der Arbeitsgemeinschaft als selbstän¹diger Verein gemäss Art. 60ff. ZGB.

10. Inkrafttreten und Statutenänderung

  1. Die vorliegenden Statuten treten in Kraft nach ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung und der Zustimmung des Stiftungsrates der "Stiftung Sprachen und Kulturen".
  2. Der Vorstand oder 10 Mitglieder können eine Änderung der Statuten vorschlagen. Über Statutenänderungen beschliesst die Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.

11. Verschiedenes

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Als Amtsjahr gilt die Periode zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen. Die vorliegenden Statuten sind an der Gründungsversammlung in Luzern am 18.11.1994 angenommen worden und treten sofort in Kraft.

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Statuti

1. Status

  1. Unter dem Titel "Arbeitsgemeinschaft zur Förderung des mehrsprachigen Unterrichts in der Schweiz" besteht ein Verein interessierter Lehrpersonen und Bildungsfachleute sowie von Sprachwissenschaftern und Sprachwissenschafterinnen, die sich mit Fragen des mehrsprachigen Unterrichts beschäftigen oder an dessen Umsetzung beteiligt sind.
  2. Die Arbeitsgemeinschaft ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und steht unter dem Patronat der "Stiftung Sprachen und Kulturen".

2. Zweck

  1. Die Arbeitsgemeinschaft bezweckt die Förderung des mehrsprachigen Unterrichts in der Schweiz.
  2. Zu diesem Zweck

- unterstützt und berät sie Lehrpersonen bei der Planung und Durchführung von Projekten mit mehrsprachigem Unterricht;
- fördert sie den Erfahrungsaustausch und die gegenseitige Information; - unterstützt sie die Erarbeitung von methodisch-didaktischen Grundlagen und von Unterrichtsmaterialien für den mehrsprachigen Unterricht; - contribue à la formation continue des enseignants dans le domaine de l'enseignement plurilingue; - trägt sie zur Fortbildung der Lehrkräfte im Bereich des mehrsprachigen Unterrichts bei; - berät sie Schulbehörden und Schulleitungen in Fragen des mehrsprachigen Unterrichts; - leistet sie Öffentlichkeitsarbeit zur Bekanntmachung von Zielen und Anliegen des mehrsprachigen Unterrichts. 3. Die Arbeitsgemeinschaft pflegt zu diesem Zweck eine enge Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen auf schweizerischer, regionaler, kantonaler oder lokaler sowie internationaler Ebene.

3. Sitz

  1. Die Arbeitsgemeinschaft hat ihren Sitz am Wohnort des Präsidenten bzw. der Präsidentin.
  2. Als offizielle Adresse gilt jene des Sekretariats der Arbeitsgemeinschaft.

4. Mitglieder

  1. Die Arbeitsgemeinschaft setzt sich aus Einzel- und Kollektivmitgliedern zusammen.
  2. Einzelmitglieder sind Lehrpersonen von öffentlichen oder privaten Bildungseinrich¹tungen in der Schweiz, Bildungsfachleute sowie Sprachwissenschafter und Sprachwissenschafterinnen, die sich mit Fragen des mehrsprachigen Unterrichts beschäftigen oder an dessen Umsetzung beteiligt sind.
  3. Kollektivmitglieder sind kantonale Erziehungsdirektionen, weitere öffentliche oder private Bildungseinrichtungen sowie Institutionen und Organisationen, die sich mit mehrsprachigem Unterricht befassen oder aktiv für dessen Förderung einsetzen.
  4. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft bei der "Stiftung Sprachen und Kulturen" ist nicht notwendig.
  5. Die Aufnahme in die Arbeitsgemeinschaft erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anmeldung an den Präsidenten bzw. die Präsidentin durch den Vorstand unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Generalversammlung.
  6. Die Mitgliedschaft berechtigt zum kostenlosen Erhalt der Informationsbroschüre und zur Teilnahme, mit reduzierter Gebühr, an den von der Arbeitsgemeinschaft durchgeführten Tagungen.
  7. Der Austritt aus der Vereinigung ist durch eine schriftliche Erklärung an den Präsidenten bzw. die Präsidentin jederzeit auf Ende des laufenden Jahres möglich.

5. Organe

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:

5.1 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung besteht aus allen Einzelmitgliedern und aus je einem Vertreter bzw. einer Vertreterin jedes Kollektivmitgliedes. Sie tritt jedes Jahr zu einer ordentlichen Generalversammlung zusammen. Ausserordentliche Versammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn dieser es für notwendig hält oder wenn ein Fünftel der eingeschriebenen Mitglieder dies verlangt. Die Einladungen zu den Tagungen müssen die Tagesordnung enthalten und sind den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor Termin zuzustellen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Kollektivmitglieder verfügen über eine Stimme. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Eine Ausnahme bilden die in Art. 9 und 10 dieser Statuten genannten Geschäfte.

5.2 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, die für jeweils zwei Jahre gewählt werden: - Präsident / Präsidentin - Vizepräsident / Vizepräsidentin - Aktuar / Aktuarin - Rechnungsführer / Rechnungsführerin - Delegierter / Delegierte des Stiftungsrats der "Stiftung Sprachen und Kulturen" Der Vorstand konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidenten bzw. der Präsidentin und des Delegierten bzw. der Delegierten des Stiftungsrates der "Stiftung Sprachen und Kulturen". Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.

5.3 Die Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Personen: - aus einem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft, das nicht im Vorstand mitarbeitet und für jeweils zwei Jahre gewählt wird. Wiederwahl ist möglich; - aus einer vom Stiftungsrat der "Stiftung Sprachen und Kulturen" bezeichneten Person.

6. Zuständigkeiten der Organe

6.1 Die Generalversammlung

  • wählt die Präsidentin bzw. den Präsidenten;
  • wählt den Vorstand;
  • wählt ein Mitglied der Kontrollstelle sowie eine Ersatzperson;
  • beschliesst Budget und Jahresrechnung;
  • legt die jährlichen Mitgliederbeiträge fest;
  • berät das Tätigkeitsprogramm;
  • genehmigt die Berichterstattung des Vorstandes über die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft;
  • kann dem Vorstand Aufträge erteilen;
  • entscheidet über die Statuten (unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Stiftungs¹rat der "Stiftung Sprachen und Kulturen");
  • stimmt über die Aufnahme neuer Mitglieder ab;
  • beschliesst über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

6.2 Der Vorstand

  • vertritt die Arbeitsgemeinschaft gegen aussen und gegenüber der "Stiftung Sprachen und Kulturen";
  • lädt zu den Generalversammlungen und zu weiteren Veranstaltungen ein;
  • plant die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft, erstellt zuhanden der Generalversammlung ein Tätigkeitsprogramm und legt es ihr vor;
  • führt das Tätigkeitsprogramm durch;
  • unterstützt die Mitglieder in ihren Bestrebungen im Sinne des Zwecks der Arbeitsgemeinschaft;
  • kann Arbeitsgruppen bilden oder Einzelaufträge vergeben, um bestimmte Projekte durchzuführen;
  • stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch innerhalb der Arbeitsgemeinschaft und über diese hinaus sicher (…Öffentlichkeitsarbeit);
  • sorgt für die regelmässige Berichterstattung an itglieder und die Generalversammlung;
  • sorgt für die Finanzen und erstellt Budget und Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung;
  • führt das Mitgliederverzeichnis.

6.3 Die Kontrollstelle:

  • überprüft Finanzbeschaffung, Kassaführung und Jahresrechnung;
  • erstattet der Generalversammlung Bericht und Antrag.

7. Arbeitsweise

  1. Die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft basiert in erster Linie auf den Aktivitäten ihrer Mitglieder.
  2. Zur Erfüllung des Vereinszwecks
    • organisiert sie alle zwei Jahre eine Tagung zum Thema "mehrsprachiger Unterricht";
    • lässt sie konkrete Projekte durch Arbeitsgruppen oder Einzelpersonen bearbeiten;
    • gibt sie alljährlich eine Informationsbroschüre zum Thema "mehrsprachiger Unterricht" heraus.

8. Finanzen

  1. Die Arbeitsgemeinschaft sorgt selber für ihre finanziellen Mittel.
  2. Finanzquellen sind:
    • die Beiträge der Mitglieder;

- Teilnahmebeiträge für Tagungen und Veranstaltungen; - Erlöse aus dem Verkauf von Unterlagen und Drucksachen; - weitere Einnahmen, Spenden. 3. Die "Stiftung Sprachen und Kulturen" übernimmt keine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft. 4. Für bestimmte Projekte der Arbeitsgemeinschaft kann eine gemischte Finanzierung aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft und der "Stiftung Sprachen und Kulturen" oder anderer Institutionen und Organisationen, mit denen zusammengearbeitet wird, realisiert werden.

9. Auflösung

  1. Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der eingeschriebenen Mitglieder.
  2. Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft wird ihr Vermögen der "Stiftung Sprachen und Kulturen" überwiesen.
  3. Im Falle einer Auflösung der "Stiftung Sprachen und Kulturen" bedarf die Weiter¹führung der Aktivitäten einer Neugründung der Arbeitsgemeinschaft als selbstän¹diger Verein gemäss Art. 60ff. ZGB.

10. Inkrafttreten und Statutenänderung

  1. Die vorliegenden Statuten treten in Kraft nach ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung und der Zustimmung des Stiftungsrates der "Stiftung Sprachen und Kulturen".
  2. Der Vorstand oder 10 Mitglieder können eine Änderung der Statuten vorschlagen. Über Statutenänderungen beschliesst die Generalversammlung mit Zweidrittels¹mehrheit der anwesenden Mitglieder.

11. Verschiedenes

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Als Amtsjahr gilt die Periode zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen. Die vorliegenden Statuten sind an der Gründungsversammlung in Luzern am 18.11.1994 angenommen worden und treten sofort in Kraft.

Statuts

1. Status

  1. Unter dem Titel "Arbeitsgemeinschaft zur Förderung des mehrsprachigen Unterrichts in der Schweiz" besteht ein Verein interessierter Lehrpersonen und Bildungsfachleute sowie von Sprachwissenschaftern und Sprachwissenschafterinnen, die sich mit Fragen des mehrsprachigen Unterrichts beschäftigen oder an dessen Umsetzung beteiligt sind.
  2. Die Arbeitsgemeinschaft ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und steht unter dem Patronat der "Stiftung Sprachen und Kulturen".

2. Zweck

  1. Die Arbeitsgemeinschaft bezweckt die Förderung des mehrsprachigen Unterrichts in der Schweiz.
  2. Zu diesem Zweck

- unterstützt und berät sie Lehrpersonen bei der Planung und Durchführung von Projekten mit mehrsprachigem Unterricht;
- fördert sie den Erfahrungsaustausch und die gegenseitige Information; - unterstützt sie die Erarbeitung von methodisch-didaktischen Grundlagen und von Unterrichtsmaterialien für den mehrsprachigen Unterricht; - contribue à la formation continue des enseignants dans le domaine de l'enseignement plurilingue; - trägt sie zur Fortbildung der Lehrkräfte im Bereich des mehrsprachigen Unterrichts bei; - berät sie Schulbehörden und Schulleitungen in Fragen des mehrsprachigen Unterrichts; - leistet sie Öffentlichkeitsarbeit zur Bekanntmachung von Zielen und Anliegen des mehrsprachigen Unterrichts. 3. Die Arbeitsgemeinschaft pflegt zu diesem Zweck eine enge Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen auf schweizerischer, regionaler, kantonaler oder lokaler sowie internationaler Ebene.

3. Sitz

  1. Die Arbeitsgemeinschaft hat ihren Sitz am Wohnort des Präsidenten bzw. der Präsidentin.
  2. Als offizielle Adresse gilt jene des Sekretariats der Arbeitsgemeinschaft.

4. Mitglieder

  1. Die Arbeitsgemeinschaft setzt sich aus Einzel- und Kollektivmitgliedern zusammen.
  2. Einzelmitglieder sind Lehrpersonen von öffentlichen oder privaten Bildungseinrich¹tungen in der Schweiz, Bildungsfachleute sowie Sprachwissenschafter und Sprachwissenschafterinnen, die sich mit Fragen des mehrsprachigen Unterrichts beschäftigen oder an dessen Umsetzung beteiligt sind.
  3. Kollektivmitglieder sind kantonale Erziehungsdirektionen, weitere öffentliche oder private Bildungseinrichtungen sowie Institutionen und Organisationen, die sich mit mehrsprachigem Unterricht befassen oder aktiv für dessen Förderung einsetzen.
  4. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft bei der "Stiftung Sprachen und Kulturen" ist nicht notwendig.
  5. Die Aufnahme in die Arbeitsgemeinschaft erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anmeldung an den Präsidenten bzw. die Präsidentin durch den Vorstand unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Generalversammlung.
  6. Die Mitgliedschaft berechtigt zum kostenlosen Erhalt der Informationsbroschüre und zur Teilnahme, mit reduzierter Gebühr, an den von der Arbeitsgemeinschaft durchgeführten Tagungen.
  7. Der Austritt aus der Vereinigung ist durch eine schriftliche Erklärung an den Präsidenten bzw. die Präsidentin jederzeit auf Ende des laufenden Jahres möglich.

5. Organe

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:

5.1 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung besteht aus allen Einzelmitgliedern und aus je einem Vertreter bzw. einer Vertreterin jedes Kollektivmitgliedes. Sie tritt jedes Jahr zu einer ordentlichen Generalversammlung zusammen. Ausserordentliche Versammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn dieser es für notwendig hält oder wenn ein Fünftel der eingeschriebenen Mitglieder dies verlangt. Die Einladungen zu den Tagungen müssen die Tagesordnung enthalten und sind den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor Termin zuzustellen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Kollektivmitglieder verfügen über eine Stimme. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Eine Ausnahme bilden die in Art. 9 und 10 dieser Statuten genannten Geschäfte.

5.2 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, die für jeweils zwei Jahre gewählt werden: - Präsident / Präsidentin - Vizepräsident / Vizepräsidentin - Aktuar / Aktuarin - Rechnungsführer / Rechnungsführerin - Delegierter / Delegierte des Stiftungsrats der "Stiftung Sprachen und Kulturen" Der Vorstand konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidenten bzw. der Präsidentin und des Delegierten bzw. der Delegierten des Stiftungsrates der "Stiftung Sprachen und Kulturen". Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.

5.3 Die Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Personen: - aus einem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft, das nicht im Vorstand mitarbeitet und für jeweils zwei Jahre gewählt wird. Wiederwahl ist möglich; - aus einer vom Stiftungsrat der "Stiftung Sprachen und Kulturen" bezeichneten Person.

6. Zuständigkeiten der Organe

6.1 Die Generalversammlung

  • wählt die Präsidentin bzw. den Präsidenten;
  • wählt den Vorstand;
  • wählt ein Mitglied der Kontrollstelle sowie eine Ersatzperson;
  • beschliesst Budget und Jahresrechnung;
  • legt die jährlichen Mitgliederbeiträge fest;
  • berät das Tätigkeitsprogramm;
  • genehmigt die Berichterstattung des Vorstandes über die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft;
  • kann dem Vorstand Aufträge erteilen;
  • entscheidet über die Statuten (unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Stiftungs¹rat der "Stiftung Sprachen und Kulturen");
  • stimmt über die Aufnahme neuer Mitglieder ab;
  • beschliesst über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

6.2 Der Vorstand

  • vertritt die Arbeitsgemeinschaft gegen aussen und gegenüber der "Stiftung Sprachen und Kulturen";
  • lädt zu den Generalversammlungen und zu weiteren Veranstaltungen ein;
  • plant die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft, erstellt zuhanden der Generalversammlung ein Tätigkeitsprogramm und legt es ihr vor;
  • führt das Tätigkeitsprogramm durch;
  • unterstützt die Mitglieder in ihren Bestrebungen im Sinne des Zwecks der Arbeitsgemeinschaft;
  • kann Arbeitsgruppen bilden oder Einzelaufträge vergeben, um bestimmte Projekte durchzuführen;
  • stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch innerhalb der Arbeitsgemeinschaft und über diese hinaus sicher (…Öffentlichkeitsarbeit);
  • sorgt für die regelmässige Berichterstattung an itglieder und die Generalversammlung;
  • sorgt für die Finanzen und erstellt Budget und Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung;
  • führt das Mitgliederverzeichnis.

6.3 Die Kontrollstelle:

  • überprüft Finanzbeschaffung, Kassaführung und Jahresrechnung;
  • erstattet der Generalversammlung Bericht und Antrag.

7. Arbeitsweise

  1. Die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft basiert in erster Linie auf den Aktivitäten ihrer Mitglieder.
  2. Zur Erfüllung des Vereinszwecks
    • organisiert sie alle zwei Jahre eine Tagung zum Thema "mehrsprachiger Unterricht";
    • lässt sie konkrete Projekte durch Arbeitsgruppen oder Einzelpersonen bearbeiten;
    • gibt sie alljährlich eine Informationsbroschüre zum Thema "mehrsprachiger Unterricht" heraus.

8. Finanzen

  1. Die Arbeitsgemeinschaft sorgt selber für ihre finanziellen Mittel.
  2. Finanzquellen sind:
    • die Beiträge der Mitglieder;

- Teilnahmebeiträge für Tagungen und Veranstaltungen; - Erlöse aus dem Verkauf von Unterlagen und Drucksachen; - weitere Einnahmen, Spenden. 3. Die "Stiftung Sprachen und Kulturen" übernimmt keine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft. 4. Für bestimmte Projekte der Arbeitsgemeinschaft kann eine gemischte Finanzierung aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft und der "Stiftung Sprachen und Kulturen" oder anderer Institutionen und Organisationen, mit denen zusammengearbeitet wird, realisiert werden.

9. Auflösung

  1. Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der eingeschriebenen Mitglieder.
  2. Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft wird ihr Vermögen der "Stiftung Sprachen und Kulturen" überwiesen.
  3. Im Falle einer Auflösung der "Stiftung Sprachen und Kulturen" bedarf die Weiter¹führung der Aktivitäten einer Neugründung der Arbeitsgemeinschaft als selbstän¹diger Verein gemäss Art. 60ff. ZGB.

10. Inkrafttreten und Statutenänderung

  1. Die vorliegenden Statuten treten in Kraft nach ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung und der Zustimmung des Stiftungsrates der "Stiftung Sprachen und Kulturen".
  2. Der Vorstand oder 10 Mitglieder können eine Änderung der Statuten vorschlagen. Über Statutenänderungen beschliesst die Generalversammlung mit Zweidrittels¹mehrheit der anwesenden Mitglieder.

11. Verschiedenes

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Als Amtsjahr gilt die Periode zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen. Die vorliegenden Statuten sind an der Gründungsversammlung in Luzern am 18.11.1994 angenommen worden und treten sofort in Kraft.

Statutes

1. Status

  1. Unter dem Titel "Arbeitsgemeinschaft zur Förderung des mehrsprachigen Unterrichts in der Schweiz" besteht ein Verein interessierter Lehrpersonen und Bildungsfachleute sowie von Sprachwissenschaftern und Sprachwissenschafterinnen, die sich mit Fragen des mehrsprachigen Unterrichts beschäftigen oder an dessen Umsetzung beteiligt sind.
  2. Die Arbeitsgemeinschaft ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und steht unter dem Patronat der "Stiftung Sprachen und Kulturen".

2. Zweck

  1. Die Arbeitsgemeinschaft bezweckt die Förderung des mehrsprachigen Unterrichts in der Schweiz.
  2. Zu diesem Zweck

- unterstützt und berät sie Lehrpersonen bei der Planung und Durchführung von Projekten mit mehrsprachigem Unterricht;
- fördert sie den Erfahrungsaustausch und die gegenseitige Information; - unterstützt sie die Erarbeitung von methodisch-didaktischen Grundlagen und von Unterrichtsmaterialien für den mehrsprachigen Unterricht; - contribue à la formation continue des enseignants dans le domaine de l'enseignement plurilingue; - trägt sie zur Fortbildung der Lehrkräfte im Bereich des mehrsprachigen Unterrichts bei; - berät sie Schulbehörden und Schulleitungen in Fragen des mehrsprachigen Unterrichts; - leistet sie Öffentlichkeitsarbeit zur Bekanntmachung von Zielen und Anliegen des mehrsprachigen Unterrichts. 3. Die Arbeitsgemeinschaft pflegt zu diesem Zweck eine enge Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen auf schweizerischer, regionaler, kantonaler oder lokaler sowie internationaler Ebene.

3. Sitz

  1. Die Arbeitsgemeinschaft hat ihren Sitz am Wohnort des Präsidenten bzw. der Präsidentin.
  2. Als offizielle Adresse gilt jene des Sekretariats der Arbeitsgemeinschaft.

4. Mitglieder

  1. Die Arbeitsgemeinschaft setzt sich aus Einzel- und Kollektivmitgliedern zusammen.
  2. Einzelmitglieder sind Lehrpersonen von öffentlichen oder privaten Bildungseinrich¹tungen in der Schweiz, Bildungsfachleute sowie Sprachwissenschafter und Sprachwissenschafterinnen, die sich mit Fragen des mehrsprachigen Unterrichts beschäftigen oder an dessen Umsetzung beteiligt sind.
  3. Kollektivmitglieder sind kantonale Erziehungsdirektionen, weitere öffentliche oder private Bildungseinrichtungen sowie Institutionen und Organisationen, die sich mit mehrsprachigem Unterricht befassen oder aktiv für dessen Förderung einsetzen.
  4. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft bei der "Stiftung Sprachen und Kulturen" ist nicht notwendig.
  5. Die Aufnahme in die Arbeitsgemeinschaft erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anmeldung an den Präsidenten bzw. die Präsidentin durch den Vorstand unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Generalversammlung.
  6. Die Mitgliedschaft berechtigt zum kostenlosen Erhalt der Informationsbroschüre und zur Teilnahme, mit reduzierter Gebühr, an den von der Arbeitsgemeinschaft durchgeführten Tagungen.
  7. Der Austritt aus der Vereinigung ist durch eine schriftliche Erklärung an den Präsidenten bzw. die Präsidentin jederzeit auf Ende des laufenden Jahres möglich.

5. Organe

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:

5.1 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung besteht aus allen Einzelmitgliedern und aus je einem Vertreter bzw. einer Vertreterin jedes Kollektivmitgliedes. Sie tritt jedes Jahr zu einer ordentlichen Generalversammlung zusammen. Ausserordentliche Versammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn dieser es für notwendig hält oder wenn ein Fünftel der eingeschriebenen Mitglieder dies verlangt. Die Einladungen zu den Tagungen müssen die Tagesordnung enthalten und sind den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor Termin zuzustellen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Kollektivmitglieder verfügen über eine Stimme. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Eine Ausnahme bilden die in Art. 9 und 10 dieser Statuten genannten Geschäfte.

5.2 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, die für jeweils zwei Jahre gewählt werden: - Präsident / Präsidentin - Vizepräsident / Vizepräsidentin - Aktuar / Aktuarin - Rechnungsführer / Rechnungsführerin - Delegierter / Delegierte des Stiftungsrats der "Stiftung Sprachen und Kulturen" Der Vorstand konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidenten bzw. der Präsidentin und des Delegierten bzw. der Delegierten des Stiftungsrates der "Stiftung Sprachen und Kulturen". Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.

5.3 Die Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Personen: - aus einem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft, das nicht im Vorstand mitarbeitet und für jeweils zwei Jahre gewählt wird. Wiederwahl ist möglich; - aus einer vom Stiftungsrat der "Stiftung Sprachen und Kulturen" bezeichneten Person.

6. Zuständigkeiten der Organe

6.1 Die Generalversammlung

  • wählt die Präsidentin bzw. den Präsidenten;
  • wählt den Vorstand;
  • wählt ein Mitglied der Kontrollstelle sowie eine Ersatzperson;
  • beschliesst Budget und Jahresrechnung;
  • legt die jährlichen Mitgliederbeiträge fest;
  • berät das Tätigkeitsprogramm;
  • genehmigt die Berichterstattung des Vorstandes über die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft;
  • kann dem Vorstand Aufträge erteilen;
  • entscheidet über die Statuten (unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Stiftungs¹rat der "Stiftung Sprachen und Kulturen");
  • stimmt über die Aufnahme neuer Mitglieder ab;
  • beschliesst über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

6.2 Der Vorstand

  • vertritt die Arbeitsgemeinschaft gegen aussen und gegenüber der "Stiftung Sprachen und Kulturen";
  • lädt zu den Generalversammlungen und zu weiteren Veranstaltungen ein;
  • plant die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft, erstellt zuhanden der Generalversammlung ein Tätigkeitsprogramm und legt es ihr vor;
  • führt das Tätigkeitsprogramm durch;
  • unterstützt die Mitglieder in ihren Bestrebungen im Sinne des Zwecks der Arbeitsgemeinschaft;
  • kann Arbeitsgruppen bilden oder Einzelaufträge vergeben, um bestimmte Projekte durchzuführen;
  • stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch innerhalb der Arbeitsgemeinschaft und über diese hinaus sicher (…Öffentlichkeitsarbeit);
  • sorgt für die regelmässige Berichterstattung an itglieder und die Generalversammlung;
  • sorgt für die Finanzen und erstellt Budget und Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung;
  • führt das Mitgliederverzeichnis.

6.3 Die Kontrollstelle:

  • überprüft Finanzbeschaffung, Kassaführung und Jahresrechnung;
  • erstattet der Generalversammlung Bericht und Antrag.

7. Arbeitsweise

  1. Die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft basiert in erster Linie auf den Aktivitäten ihrer Mitglieder.
  2. Zur Erfüllung des Vereinszwecks
    • organisiert sie alle zwei Jahre eine Tagung zum Thema "mehrsprachiger Unterricht";
    • lässt sie konkrete Projekte durch Arbeitsgruppen oder Einzelpersonen bearbeiten;
    • gibt sie alljährlich eine Informationsbroschüre zum Thema "mehrsprachiger Unterricht" heraus.

8. Finanzen

  1. Die Arbeitsgemeinschaft sorgt selber für ihre finanziellen Mittel.
  2. Finanzquellen sind:
    • die Beiträge der Mitglieder;

- Teilnahmebeiträge für Tagungen und Veranstaltungen; - Erlöse aus dem Verkauf von Unterlagen und Drucksachen; - weitere Einnahmen, Spenden. 3. Die "Stiftung Sprachen und Kulturen" übernimmt keine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft. 4. Für bestimmte Projekte der Arbeitsgemeinschaft kann eine gemischte Finanzierung aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft und der "Stiftung Sprachen und Kulturen" oder anderer Institutionen und Organisationen, mit denen zusammengearbeitet wird, realisiert werden.

9. Auflösung

  1. Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der eingeschriebenen Mitglieder.
  2. Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft wird ihr Vermögen der "Stiftung Sprachen und Kulturen" überwiesen.
  3. Im Falle einer Auflösung der "Stiftung Sprachen und Kulturen" bedarf die Weiter¹führung der Aktivitäten einer Neugründung der Arbeitsgemeinschaft als selbstän¹diger Verein gemäss Art. 60ff. ZGB.

10. Inkrafttreten und Statutenänderung

  1. Die vorliegenden Statuten treten in Kraft nach ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung und der Zustimmung des Stiftungsrates der "Stiftung Sprachen und Kulturen".
  2. Der Vorstand oder 10 Mitglieder können eine Änderung der Statuten vorschlagen. Über Statutenänderungen beschliesst die Generalversammlung mit Zweidrittels¹mehrheit der anwesenden Mitglieder.

11. Verschiedenes

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Als Amtsjahr gilt die Periode zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen. Die vorliegenden Statuten sind an der Gründungsversammlung in Luzern am 18.11.1994 angenommen worden und treten sofort in Kraft.