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Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:
Die Generalversammlung besteht aus allen Einzelmitgliedern und aus je einem Vertreter bzw. einer Vertreterin jedes Kollektivmitgliedes. Sie tritt jedes Jahr zu einer ordentlichen Generalversammlung zusammen. Ausserordentliche Versammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn dieser es für notwendig hält oder wenn ein Fünftel der eingeschriebenen Mitglieder dies verlangt. Die Einladungen zu den Tagungen müssen die Tagesordnung enthalten und sind den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor Termin zuzustellen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Kollektivmitglieder verfügen über eine Stimme. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Eine Ausnahme bilden die in Art. 9 und 10 dieser Statuten genannten Geschäfte.
Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, die für jeweils zwei Jahre gewählt werden:
Der Vorstand konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidenten bzw. der Präsidentin und des Delegierten bzw. der Delegierten des Stiftungsrates der "Stiftung Sprachen und Kulturen". Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Personen:
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Als Amtsjahr gilt die Periode zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen. Die vorliegenden Statuten sind an der Gründungsversammlung in Luzern am 18.11.1994 angenommen worden und treten sofort in Kraft.
- unterstützt und berät sie Lehrpersonen bei der Planung und Durchführung von Projekten mit mehrsprachigem Unterricht;
- fördert sie den Erfahrungsaustausch und die gegenseitige Information;
- unterstützt sie die Erarbeitung von methodisch-didaktischen Grundlagen und von Unterrichtsmaterialien für den mehrsprachigen Unterricht;
- contribue à la formation continue des enseignants dans le domaine de l'enseignement plurilingue;
- trägt sie zur Fortbildung der Lehrkräfte im Bereich des mehrsprachigen Unterrichts bei;
- berät sie Schulbehörden und Schulleitungen in Fragen des mehrsprachigen Unterrichts;
- leistet sie Öffentlichkeitsarbeit zur Bekanntmachung von Zielen und Anliegen des mehrsprachigen Unterrichts.
3. Die Arbeitsgemeinschaft pflegt zu diesem Zweck eine enge Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen auf schweizerischer, regionaler, kantonaler oder lokaler sowie internationaler Ebene.
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:
Die Generalversammlung besteht aus allen Einzelmitgliedern und aus je einem Vertreter bzw. einer Vertreterin jedes Kollektivmitgliedes. Sie tritt jedes Jahr zu einer ordentlichen Generalversammlung zusammen. Ausserordentliche Versammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn dieser es für notwendig hält oder wenn ein Fünftel der eingeschriebenen Mitglieder dies verlangt. Die Einladungen zu den Tagungen müssen die Tagesordnung enthalten und sind den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor Termin zuzustellen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Kollektivmitglieder verfügen über eine Stimme. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Eine Ausnahme bilden die in Art. 9 und 10 dieser Statuten genannten Geschäfte.
Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, die für jeweils zwei Jahre gewählt werden: - Präsident / Präsidentin - Vizepräsident / Vizepräsidentin - Aktuar / Aktuarin - Rechnungsführer / Rechnungsführerin - Delegierter / Delegierte des Stiftungsrats der "Stiftung Sprachen und Kulturen" Der Vorstand konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidenten bzw. der Präsidentin und des Delegierten bzw. der Delegierten des Stiftungsrates der "Stiftung Sprachen und Kulturen". Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Personen: - aus einem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft, das nicht im Vorstand mitarbeitet und für jeweils zwei Jahre gewählt wird. Wiederwahl ist möglich; - aus einer vom Stiftungsrat der "Stiftung Sprachen und Kulturen" bezeichneten Person.
- Teilnahmebeiträge für Tagungen und Veranstaltungen; - Erlöse aus dem Verkauf von Unterlagen und Drucksachen; - weitere Einnahmen, Spenden. 3. Die "Stiftung Sprachen und Kulturen" übernimmt keine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft. 4. Für bestimmte Projekte der Arbeitsgemeinschaft kann eine gemischte Finanzierung aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft und der "Stiftung Sprachen und Kulturen" oder anderer Institutionen und Organisationen, mit denen zusammengearbeitet wird, realisiert werden.
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Als Amtsjahr gilt die Periode zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen. Die vorliegenden Statuten sind an der Gründungsversammlung in Luzern am 18.11.1994 angenommen worden und treten sofort in Kraft.
- unterstützt und berät sie Lehrpersonen bei der Planung und Durchführung von Projekten mit mehrsprachigem Unterricht;
- fördert sie den Erfahrungsaustausch und die gegenseitige Information;
- unterstützt sie die Erarbeitung von methodisch-didaktischen Grundlagen und von Unterrichtsmaterialien für den mehrsprachigen Unterricht;
- contribue à la formation continue des enseignants dans le domaine de l'enseignement plurilingue;
- trägt sie zur Fortbildung der Lehrkräfte im Bereich des mehrsprachigen Unterrichts bei;
- berät sie Schulbehörden und Schulleitungen in Fragen des mehrsprachigen Unterrichts;
- leistet sie Öffentlichkeitsarbeit zur Bekanntmachung von Zielen und Anliegen des mehrsprachigen Unterrichts.
3. Die Arbeitsgemeinschaft pflegt zu diesem Zweck eine enge Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen auf schweizerischer, regionaler, kantonaler oder lokaler sowie internationaler Ebene.
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:
Die Generalversammlung besteht aus allen Einzelmitgliedern und aus je einem Vertreter bzw. einer Vertreterin jedes Kollektivmitgliedes. Sie tritt jedes Jahr zu einer ordentlichen Generalversammlung zusammen. Ausserordentliche Versammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn dieser es für notwendig hält oder wenn ein Fünftel der eingeschriebenen Mitglieder dies verlangt. Die Einladungen zu den Tagungen müssen die Tagesordnung enthalten und sind den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor Termin zuzustellen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Kollektivmitglieder verfügen über eine Stimme. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Eine Ausnahme bilden die in Art. 9 und 10 dieser Statuten genannten Geschäfte.
Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, die für jeweils zwei Jahre gewählt werden: - Präsident / Präsidentin - Vizepräsident / Vizepräsidentin - Aktuar / Aktuarin - Rechnungsführer / Rechnungsführerin - Delegierter / Delegierte des Stiftungsrats der "Stiftung Sprachen und Kulturen" Der Vorstand konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidenten bzw. der Präsidentin und des Delegierten bzw. der Delegierten des Stiftungsrates der "Stiftung Sprachen und Kulturen". Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Personen: - aus einem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft, das nicht im Vorstand mitarbeitet und für jeweils zwei Jahre gewählt wird. Wiederwahl ist möglich; - aus einer vom Stiftungsrat der "Stiftung Sprachen und Kulturen" bezeichneten Person.
- Teilnahmebeiträge für Tagungen und Veranstaltungen; - Erlöse aus dem Verkauf von Unterlagen und Drucksachen; - weitere Einnahmen, Spenden. 3. Die "Stiftung Sprachen und Kulturen" übernimmt keine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft. 4. Für bestimmte Projekte der Arbeitsgemeinschaft kann eine gemischte Finanzierung aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft und der "Stiftung Sprachen und Kulturen" oder anderer Institutionen und Organisationen, mit denen zusammengearbeitet wird, realisiert werden.
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Als Amtsjahr gilt die Periode zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen. Die vorliegenden Statuten sind an der Gründungsversammlung in Luzern am 18.11.1994 angenommen worden und treten sofort in Kraft.
- unterstützt und berät sie Lehrpersonen bei der Planung und Durchführung von Projekten mit mehrsprachigem Unterricht;
- fördert sie den Erfahrungsaustausch und die gegenseitige Information;
- unterstützt sie die Erarbeitung von methodisch-didaktischen Grundlagen und von Unterrichtsmaterialien für den mehrsprachigen Unterricht;
- contribue à la formation continue des enseignants dans le domaine de l'enseignement plurilingue;
- trägt sie zur Fortbildung der Lehrkräfte im Bereich des mehrsprachigen Unterrichts bei;
- berät sie Schulbehörden und Schulleitungen in Fragen des mehrsprachigen Unterrichts;
- leistet sie Öffentlichkeitsarbeit zur Bekanntmachung von Zielen und Anliegen des mehrsprachigen Unterrichts.
3. Die Arbeitsgemeinschaft pflegt zu diesem Zweck eine enge Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen auf schweizerischer, regionaler, kantonaler oder lokaler sowie internationaler Ebene.
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:
Die Generalversammlung besteht aus allen Einzelmitgliedern und aus je einem Vertreter bzw. einer Vertreterin jedes Kollektivmitgliedes. Sie tritt jedes Jahr zu einer ordentlichen Generalversammlung zusammen. Ausserordentliche Versammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn dieser es für notwendig hält oder wenn ein Fünftel der eingeschriebenen Mitglieder dies verlangt. Die Einladungen zu den Tagungen müssen die Tagesordnung enthalten und sind den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor Termin zuzustellen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Kollektivmitglieder verfügen über eine Stimme. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Eine Ausnahme bilden die in Art. 9 und 10 dieser Statuten genannten Geschäfte.
Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, die für jeweils zwei Jahre gewählt werden: - Präsident / Präsidentin - Vizepräsident / Vizepräsidentin - Aktuar / Aktuarin - Rechnungsführer / Rechnungsführerin - Delegierter / Delegierte des Stiftungsrats der "Stiftung Sprachen und Kulturen" Der Vorstand konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidenten bzw. der Präsidentin und des Delegierten bzw. der Delegierten des Stiftungsrates der "Stiftung Sprachen und Kulturen". Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Personen: - aus einem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft, das nicht im Vorstand mitarbeitet und für jeweils zwei Jahre gewählt wird. Wiederwahl ist möglich; - aus einer vom Stiftungsrat der "Stiftung Sprachen und Kulturen" bezeichneten Person.
- Teilnahmebeiträge für Tagungen und Veranstaltungen; - Erlöse aus dem Verkauf von Unterlagen und Drucksachen; - weitere Einnahmen, Spenden. 3. Die "Stiftung Sprachen und Kulturen" übernimmt keine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft. 4. Für bestimmte Projekte der Arbeitsgemeinschaft kann eine gemischte Finanzierung aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft und der "Stiftung Sprachen und Kulturen" oder anderer Institutionen und Organisationen, mit denen zusammengearbeitet wird, realisiert werden.
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Als Amtsjahr gilt die Periode zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen. Die vorliegenden Statuten sind an der Gründungsversammlung in Luzern am 18.11.1994 angenommen worden und treten sofort in Kraft.